Satzung des Vereins

„Wanderfische ohne Grenzen e. V.“

NASF Deutschland

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2015,

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. September 2015

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 8.April 2016

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wanderfische ohne Grenzen e. V.“ und wird ergänzt durch den Namenszusatz „NASF Deutschland“.

Der Verein hat seinen Sitz in Winnenden unter folgender Anschrift: „Wanderfische ohne Grenzen e. V.“, c./o. Armin Weinbrenner, Johannes-Giesser-Straße 8, 71364 Winnenden.

Der Verein wurde 17. April 2015 gegründet und am 18.06.2015 unter der Geschäftsnummer VR 721829 beim Amtsgericht Stuttgart – Registergericht – eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Bundesländer sowie die Förderung des Umweltschutzes.

Der Verein bezweckt in erster Linie den Schutz, die Förderung und die Wiederansiedelung aller aquatischen Lebewesen, einschließlich aller Wanderfische, insbesondere des Atlantischen Lachses (salmo salar).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Dinge im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mit Zustimmung des Vorstands können Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins Kostenaufwendungen erstattet werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet jeweils am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit natürliche Personen sein; Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten.

Ordentliche Mitglieder können auch Vereine, Organisationen, Interessengruppen und Unternehmen sein.

Fördermitglieder können natürliche Personen, Vereine, Organisationen, Interessen-gruppen und Unternehmen sein.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Natürliche Personen haben dabei ihre üblichen Personaldaten anzugeben. Vereine, Organisationen, Interessengruppen und Unternehmen haben Angaben zu ihrer Rechtsnatur und zu ihren organisatorischen und/bzw. wirtschaftlichen Zweckbestimmungen vorzu-nehmen.

Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand; Ablehnungen eines Antrags bedürfen keiner Begründung.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Dem neuen Mitglied wird ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, sobald die erste Beitragszahlung entrichtet worden ist.

Ehrenmitgliedschaften treten sofort in Kraft. Zum Ehrenmitglied können nur natürliche Personen ernannt werden. Eine zum Ehrenmitglied ernannte Person ist automatisch Mitglied des Vereins; sie hat jedoch einen formellen Aufnahmeantrag zu stellen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu vertreten, Vereinsschädigung in Rede und Verhalten zu unterlassen und an anberaumten Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht und die Pflicht an der Generalversammlung teilzunehmen und sind berechtigt Anträge zu stellen. Ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben je eine Stimme, die sie nur persönlich abgeben können. Ordentliche Mitglieder, die Vereine, Organisationen, Interessengruppen oder Unternehmen sind, haben unabhängig von ihrer personellen oder wirtschaftlichen Stärke ebenfalls jeweils eine Stimme, die sie durch einen rechtsgeschäftlich befugten Vertreter oder einen mit gesonderter Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben können.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch folgende Tatbestände:

durch den Tod des Mitglieds;

durch den Austritt auf eigenen Wunsch, der zum Schluss des Geschäfts-jahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss;

durch Ausschluss durch den Vorstand

bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;

bei unehrenhaften Handlungen im Gesetzessinne;

bei Beitragsschulden oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, die länger als 12 Monate zurück liegen und trotz Mahnung nicht binnen 30 Tagen ausgeglichen werden;

wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss durch den Vorstand ist dem ordentlichen Mitglied nach Anhörung durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen 4 Wochen Einspruch erheben, anderenfalls ist der Ausschluss rechtkräftig. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis zu ihrer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Fördermitglieder können die Beendigung ihrer Mitgliedschaft auf eigenen Wunsch zum Ende des Geschäftsjahres erklären, wenn diese Absicht dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt wurde. Für den Ausschluss durch den Vorstand gelten die Bestimmungen über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds entsprechend.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen gegenüber dem Verein.

§ 6

Beitragszahlung

Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließt die General-versammlung auf Empfehlung des Vorstands in Form einer Beitragsordnung.

Jahresbeiträge sind bis zum Ende des Monats Februar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu zahlen.

Ordentlichen Mitgliedern in Ausbildung oder in Not können Beiträge gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden.

Rückerstattungen geleisteter Beiträge und Zahlungen jeglicher Art erfolgen nicht.

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern mit den Amtsbe-zeichnungen

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • drei Beisitzer

Jährlich findet eine Generalversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Zur Berechnung von Fristen gilt der Poststempel, soweit nicht anderweitig die Fristwahrung nachgewiesen wird.

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Für die Vorstandswahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der die Generalversammlung vorübergehend leitet. Nach der Wahl des neuen Vorstands übernimmt der neue oder wiedergewählte Vorsitzende oder sein Stellvertreter die weitere Leitung der Generalversammlung.

Der Generalversammlung obliegen:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts (Jahresbericht) des Vorstands;

Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und dessen Entlastung, nach vorheriger Bestimmung von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sind;

Entlastung des Gesamtvorstands unter Leitung des Wahlleiters;

Wahl des Vorsitzenden und des Vorstands für drei Geschäftsjahre.

Auf Vorschlag des Vorstands beschließt die Generalversammlung Ordnungen zur Umsetzung des Vereinszwecks und der vereinsinternen Organisation und Aktivitäten.

Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Eine außerordentlich einberufene Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds seinerseits über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen.

§ 8

Vorstand

(1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der Vorsitzende
  • der Stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer

Der Vorsitzende führt die Geschäfte allein, er ist allein zeichnungsberechtigt und vertritt den Verein rechtsgeschäftlich.

Alle übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein nur zu zweit.

Der Schatzmeister erhält darüber hinaus Einzelvertretungsvollmacht im Rahmen der bestehenden Bankverbindungen des Vereins.

Der Vorsitzende führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er leitet den Verein und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat in seinem Verhinderungsfall für eine rechtzeitige Stellvertretung aus dem geschäftsführenden Vorstand zu sorgen.

Über finanzielle Angelegenheiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, bestimmt der Vorsitzende bis zum Zeitpunkt der nächstfolgenden Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitgliedschaft ein kommissarisches Vorstandsmitglied.

Über alle Sitzungen des Vereins (Generalversammlungen und Vorstandssitzungen) erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Haftung

Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern aus der Teilnahme an Veranstaltungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10

Ehrungen

Ehrungen erfolgen auf Vorschlag und durch Beschluss des Vorstands. Jedes ordentliche Mitglied ist vorschlagsberechtigt.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Liquidator ist der Vorsitzende, sofern die Generalversammlung nichts anderes bestimmt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.

§ 12

Sonstiges

Die vorstehende veränderte Satzung ist der Mitgliederversammlung des Vereins auf ihrer Zusammenkunft am 8.April 2016 vorgetragen und von ihr beschlossen worden.